Pflegesachleistungen und Pflegegeld im Kurzüberblick

Wer aufgrund einer akuten oder chronischen Erkrankung, in Folge einer Operation oder aufgrund altersbedingter Gesundheitseinschränkungen pflegebedürftig wird, hat einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dies gilt nicht nur bei einer Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim, sondern auch bei einer Betreuung in der eigenen Wohnung. Wie die Leistungen gestaltet sind und wie hoch sie ausfallen, ist nicht nur von der Art der Pflege, sondern auch von dem Pflegegrad abhängig.

Pflegesachleistungen

Von Pflegesachleistungen ist immer dann dann die Rede, wenn die pflegebedürftige Person durch einen ambulanten Pflegedienst betreut wird. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst, ohne dass ein Geldbetrag auf das Konto des Pflegebedürftigen fließt. Die Art und Höhe der Pflegesachleistung orientiert sich an dem tatsächlichen Bedarf, wobei es jedoch eine je nach Pflegegrad unterschiedliche monatliche Kostenobergrenze gibt. Da diese Gelder zweckgebunden sind, können sie nicht ganz oder teilweise an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden, falls der mögliche Höchstbetrag durch den Pflegedienst nicht ausgeschöpft wird.

Pflegegeld

Wenn eine Person, die einen Pflegegrad zuerkannt bekommen hat, nicht von einem Pflegedienst, sondern von einem Angehörigen oder einer anderen Privatperson betreut wird, hat sie Anspruch auf Pflegegeld, dessen Höhe ebenfalls von dem jeweiligen Pflegegrad abhängig ist. Das Pflegegeld liegt zwar deutlich unter den Kosten, die im Fall von Pflegesachleistungen von der Pflegekasse übernommen werden, ist aber im Gegensatz zu diesen nicht zweckgebunden, so dass der Pflegebedürftige frei darüber verfügen kann. Er kann es beispielsweise auch dazu verwenden, damit eine 24h-Pflege aus Polen oder einem anderen osteuropäischen Land zu finanzieren, wie unter http://www.24-stunden-pflege.net/ näher erläutert wird. Beide Leistungen können auch kombiniert werden, wobei allerdings das Pflegegeld entsprechend der tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegesachleistung prozentual gekürzt wird.